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   FG Köln, 18.12.2000 - 9 K 6647/99   

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FG Köln, 18.12.2000 - 9 K 6647/99 (https://dejure.org/2000,19613)
FG Köln, Entscheidung vom 18.12.2000 - 9 K 6647/99 (https://dejure.org/2000,19613)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Dezember 2000 - 9 K 6647/99 (https://dejure.org/2000,19613)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: - Auslegung von Verfahrenserklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1140
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.09.1998 - VIII R 46/93

    Bewirtungsvordruck; nachträgliche Ergänzungen

    Auszug aus FG Köln, 18.12.2000 - 9 K 6647/99
    die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen, weil die Entscheidung bei Stattgabe in Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 01.09.1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596, BFH/NV 2000, 341 u. 447 stehen würde.
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96

    Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs

    Auszug aus FG Köln, 18.12.2000 - 9 K 6647/99
    Entscheidend ist wie das FA als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert der ihm zugegangenen Verfahrenserklärung nach den erkennbaren Umständen verstehen mußte (vgl. hierzu grundsätzlich und mit weiterem Rechtsprechungsnachweis BFH-Urteil vom 19.06.1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; Tipke-Kruse, AO, Tzn. 4 und 5 zu § 3 § 357 m.w.N.; Palandt, Kommentar zum BGB, 58. Auflage 1999, § 133 RndNr. 3 f., 9 ff.).
  • FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01

    Auslegung von Verfahrenserklärungen

    So hat die Rechtsprechung einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung als Einspruch gegen einen ergangenen Einkommensteuerbescheid ausgelegt, weil ein Vorauszahlungsbescheid gar nicht ergangen war, sondern nur ein anfechtbarer Einkommensteuerbescheid vorgelegen hat (F G Köln, Urteil vom 18.12.2000, 9 K 6674/99, EFG 2002, 1140 [FG Köln 18.12.2000 - 9 K 6647/99] bestätigt durch BFH-Beschluss vom 08.12.2003, X R 15/02 , Juris Nr. STRE 200351611).
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